Als "Anwachsung" wird der (dingliche) Vorgang bezeichnet, bei dem ein Gesamthänder aus einer Gesamthandgemeinschaft ausscheidet und dessen Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft den verbleibenden Gesamthändern „anwächst“, d. h. diesen anteilig zufällt.
Die Anwachsung spielt in der Praxis vor allem im Erbrecht und im Gesellschaftsrecht bei den Gesellschaften eine Rolle, die Gesamthandsgemeinschaften sind, also bei der GbR, der Offene_Handelsgesellschaft|OHG und der Kommanditgesellschaft|KG. Beispiele für häufig vorkommende Fälle der Anwachsung sind
* im Erbrecht der Erwerb eines Teils der Erbschaft|Erbmasse oder eines Vermächtnisgegenstandes durch einen Miterben oder Mitvermächtnisnehmer, der eintritt, weil einer der anderen Miterben oder Mitvermächtnisnehmer den ihm zugedachten Anteil nicht erwerben konnte (§|2094|BGB|dejure, §|2158|BGB|dejure BGB);
* im Gesellschaftsrecht der Übergang der Mitberechtigung eines ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auf die übrigen Gesellschafter bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §|738|BGB|dejure BGB, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens die Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern vorsieht. Der ausscheidende Gesamthänder erhält zum Ausgleich einen schuldrechtlich Anspruch gegen die verbleibenden Gesamthänder auf Abfindung. Die mit der Anwachsung einhergehende Rechtsnachfolge|Gesamtrechtsnachfolge wird im Gesellschaftsrecht, insbesondere bei der GmbH & Co KG häufig für Umwandlungen kraft Gesetzes, also außerhalb des Umwandlungsgesetzes, genutzt (sog. Anwachsungsmodell).'Hopt' in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, Einl. v. § 105 Rn 22.